§ 4 Bundesimmobiliengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Aufgaben

§ 4

(1) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig durch eigenes Personal oder durch Personal der von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erfüllen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird dabei die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (§ 6) insbesondere bei der Liegenschaftsverwaltung und bautechnischen Betreuung im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanforderungen auslasten. Zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sind Dritte - soweit es sich nicht um Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge handelt - nur nach Maßgabe der Nutzung, Ergänzung oder des Fehlens eigener Ressourcen bzw. der Ressourcen von ihr beherrschter Tochtergesellschaften heranzuziehen.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Bei Neubauvorhaben für den Bund mit einem geschätzten Projektvolumen von zumindest 70 Millionen Schilling (5 087 098,39 Euro) sind zumindest in der ersten Stufe anonyme baukünstlerische Wettbewerbe durchzuführen. Im Einvernehmen mit den Mietern hat die Gesellschaft ein zentrales Gebäudebewirtschaftungsmanagement aufzubauen und durchzuführen.

(3) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat sämtliche vorhandenen Gebäude- und Liegenschaftsdaten betreffend Bundesnutzungen, die laufend objekt- und maßnahmenbezogen, jedenfalls aber einmal jährlich durch eine vollständige Aktualisierung zu ergänzen und anzupassen sind, datenbankkompatibel dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen (automatisch auch jede Änderung), und zwar insbesondere:

  1. 1. die Raum- und Objektdaten der raumnutzenden Organisationen und deren Zuordnung;
  2. 2. die baulichen Objektausstattungsdaten;
  3. 3. die aktuellen Pläne mit Raumnummern, soweit vorhanden auch in CAD, wobei innerhalb von längstens fünf Jahren für den gesamten Objektbestand CAD-Bestandspläne nach den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien zu erstellen sind.

    Die Gesellschaft hat weiters für die übergeordneten koordinativen Aufgaben des Bundes, zB Optimierung und Beschaffung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis abzuschließender Verträge ihre Einrichtungen und Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegebenenfalls die Verwertung zur Gänze oder in Teilen, insbesondere von für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Objekten gemäß Anlage A, vorzubereiten und durchzuführen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder ihre mit der Verwertung betraute Tochtergesellschaft hat bei der Weitergabe von Objekten bzw. Objektteilen an Dritte, sei es durch Veräußerung oder Inbestandgabe, jeweils zumindest einen angemessenen Preis zu fordern. Wohnungen sind vorrangig an die Mieter zum Verkehrswert zu veräußern. Wohnungsveräußerungen an die Mieter sind jeweils auf Grundlage von Sachverständigengutachten und bei Kaufpreisnachlässen unter Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen zur Verhinderung eines spekulativen Weiterverkaufes durchzuführen. Veräußerungen (ausgenommen Wohnungen an Mieter) haben im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens zu erfolgen. Bei Veräußerungen ist darüber hinaus § 47 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/1997 zu beachten.

(5) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat bis 31. Dezember 2005 die bautechnische Betreuung an den Fremdobjekten gemäß Anlage C (§ 1 Abs. 2) im am 31. Dezember 2000 gegebenen Ausmaß im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Nutzerressorts fortzuführen. Für diese Betreuung gebührt ihr der Ersatz aller von ihr aufgewendeten Bauherstellungskosten und Ziviltechnikerhonorare. Ferner gebührt ihr für Baubetreuungsleistungen ein angemessenes Honorar.

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