Auslandsaufenthalt.
§ 4.
(1) Nimmt ein nicht unter die Bestimmungen des § 3 fallender Empfänger einer Kleinrente Aufenthalt im Ausland, so ist der Bezug der Kleinrente mit dem der Ausreise folgenden Monatsende einzustellen. Nach Meldung seiner Rückkehr in das Inland hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung die eingestellte Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes flüssigzumachen, wenn dieser nicht länger als sechs Monate gedauert hat.
(2) Hat der Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate gedauert, so kann die Kleinrentnerkommission (§6) bei Vorliegen rücksichtswerter Gründe die Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes zuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
20003450
Dokumentnummer
NOR40053690
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