§ 4 Bundesgesetz betreffend die Änderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1955

Auslandsaufenthalt.

§ 4.

(1) Nimmt ein nicht unter die Bestimmungen des § 3 fallender Empfänger einer Kleinrente Aufenthalt im Ausland, so ist der Bezug der Kleinrente mit dem der Ausreise folgenden Monatsende einzustellen. Nach Meldung seiner Rückkehr in das Inland hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung die eingestellte Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes flüssigzumachen, wenn dieser nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

(2) Hat der Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate gedauert, so kann die Kleinrentnerkommission (§6) bei Vorliegen rücksichtswerter Gründe die Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes zuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

20003450

Dokumentnummer

NOR40053690

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