§ 4 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

§ 4.

Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 67 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.

(BGBl. Nr. 657/1983, Art. II Z 1)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102073

alte Dokumentnummer

N6198610211G

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