§ 4 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 4

(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft erlassen. Die Zahl der Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft fest.

(3) Die erstmalige Geschäfts- und Personaleinteilung für das Bundesamt für Wasserwirtschaft ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

Schlagworte

Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010829

Dokumentnummer

NOR12137817

alte Dokumentnummer

N8199438912J

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