§ 4 Bundes-Seniorengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

2. Abschnitt

Bundesseniorenbeirat Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

§ 4

(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundeskanzler bestellt werden.

(2) Hiebei werden

  1. 1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
  2. 2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
  3. 3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
  4. 4. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
  5. 5. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und
  6. 6. der Vorsitzende und ein Mitglied ohne Vorschlag

    bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Bundeskanzler kann sich die Vorsitzführung in einzelnen Sitzungen des Beirates ungeachtet der Bestellung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 6 selbst vorbehalten. In diesem Fall kann der bestellte Vorsitzende als Mitglied an der Sitzung des Beirates teilnehmen.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

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