§ 4 Bundes-LärmV

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.2006

2. Abschnitt

Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten Bewertungsmethoden für Lärmindizes

§ 4.

(1) Die Lärmindizes für Lden und Lnight für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen sind getrennt zu ermitteln.

(2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden durch folgende Methoden bestimmt:

  1. 1. Umgebungslärm durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, ausgegeben 2006.
  2. 2. Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr: ON-Regel 305011 – Berechnung der Schallimmission durch Schienenverkehr – Zugverkehr, Verschub- und Umschlagbetrieb, ausgegeben am 1. September 2004.
  3. 3. Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: ÖAL-Richtlinie Nr. 24-1 – Lärmschutz in der Umgebung von Flughäfen, Planungs- und Berechnungsgrundlagen, in der Fassung von Jänner 2004, wobei die im § 3 angeführten Beurteilungszeiträume unberührt bleiben.
  4. 4. Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: ISO 9613-2 – Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, ausgegeben am 15. Dezember 1996, oder ein vergleichbares Berechnungsverfahren, wobei geeignete Geräuschemissionsdaten (Eingabedaten) mit einer der folgenden Messmethoden zu erfassen sind:
  1. ISO 8297 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Mehr-Quellen-Industrieanlagen für Zwecke der Berechnung von Schalldruckpegeln in der Umgebung – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2, ausgegeben am 15. Dezember 1994 oder einer nationalen Ausgabe dieser Norm,
  2. ÖNORM EN ISO 3744 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. Mai 1996 und
  3. ÖNORM EN ISO 3746 – Akustik – Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. Mai 1996.

(3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr, Umgebungslärm durch Eisenbahnverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist die Meteorologiekorrektur nach Abschnitt 8 der ISO 9613-2 – Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, ausgegeben am 15. Dezember 1996, zu bestimmen, wobei für das gesamte Bundesgebiet der Faktor für den meteorologischen Dämpfungskoeffizient C0 mit 0 festgelegt wird.

(4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(5) In Abs. 2 erwähnte Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

  1. 1. RVS: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien,
  2. 2. ON-Regel: Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, sowie Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Sonnenhang 7, 4292 Kefermarkt,
  3. 3. ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Sonnenhang 7, 4292 Kefermarkt,
  4. 4. ÖNORM EN_ISO sowie ISO und ÖNORM: Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40076926

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