§ 4 BTÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2007

Entnahme von Blutproben gemäß Stichprobenplan

§ 4.

Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue-Antikörper an das nationale Referenzlabor einzusenden.

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