§ 4 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1997

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976 ÜR: § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995

Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

§ 4.

(1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.

(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.

(4) Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

ÜR: § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12114024

alte Dokumentnummer

N6199763030J

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