§ 4 BTG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2021

Förderungsmittel

§ 4.

Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID‑19 Krisensituation wird die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011501

Dokumentnummer

NOR40231871

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