§ 4 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2013

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

§ 4.

(1) Nach Feststellung des Ausbruchs von Bluetongue und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß §§ 23 und 24 TSG hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die Untersuchungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 einzuleiten oder zu veranlassen, sofern diese nicht bereits im Zuge eines Seuchenverdachtes eingeleitet oder vorgenommen wurden. Der Bescheid über die Betriebssperre hat zumindest folgende Anordnungen zu umfassen:

  1. 1. Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige Genehmigung durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt verboten.
  2. 2. Das Einbringen von empfänglichen Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.
  3. 3. Es ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter aufzutragen, dass eine ehestmögliche Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt zu erfolgen hat.
  4. 4. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zu geben.

(2) Die amtliche Tierärztin bzw. der amtlichen Tierarzt kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 (Verbringung von Tieren aus dem gesperrten Betrieb) nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome von Bluetongue zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist und die Tiere nicht aus der Schutzzone verbracht werden.

(3) In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Abs. 1 Z 3 angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, ist von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung anzuordnen.

(4) Allen empfänglichen Tieren des Seuchenbetriebes sind von der amtlichen Tierärztin bzw. vom amtlichen Tierarzt Blutproben zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen zu entnehmen und an das Nationale Referenzlabor zu senden (Bestandsuntersuchung). Bei Maststieren in Boxenhaltung kann die Behörde die Bestandsuntersuchung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, wobei die Betriebssperre jedenfalls so lange aufrecht zu erhalten ist, bis die Bedingungen des § 6 erfüllt sind.

(5) Weiters sind bei einem Seuchenausbruch folgende Maßnahmen zu ergreifen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:

  1. 1. Die Tiere sind zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen unterzubringen, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind.
  2. 2. Die Tiere sind mit geeigneten Mitteln (etwa solchen mit repellenter Wirkung) zu behandeln.
  3. 3. Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung sind regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden zu behandeln; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden.
  4. 4. Die Behörde hat die Tötung von Tieren empfänglicher Arten gemäß den §§ 22 Abs. 2 oder 25 Abs. 1 TSG unter amtlicher Aufsicht, sowie die unschädliche Beseitigung der Kadaver gemäß den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2013, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2010/63 /EU, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, anzuordnen. Den getöteten Tieren ist durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt eine ausreichende Zahl von Proben zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des Bluetongue-Virus festzustellen.

(6) Kann die Betriebssperre nach der Bestandsuntersuchung nicht gemäß § 6 aufgehoben werden, ist nach mindestens 60 Tagen eine weitere Beprobung aller empfänglichen Tiere des Bestandes vorzunehmen (Nachuntersuchung). Von der Nachuntersuchung ausgenommen sind jene Tiere, die bereits im Rahmen von Verdachts-, Bestands- oder Nachuntersuchungen nach dieser Verordnung Antikörper-positiv und Antigen-negativ auf Bluetongue getestet wurden. Die Nachuntersuchungen sind so lange alle 60 Tage zu wiederholen, bis von allen Tieren bei der Nachuntersuchung Antigen-negative Ergebnisse vorliegen und alle während der Betriebssperre geborenen Tiere Antigen-negativ getestet wurden.

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