§ 4 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1999

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 63/1983 idF BGBl. Nr. 165/1986

§ 4. Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von

Straßenteilen

(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von 10 km oder mehr hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Werden durch eine Umlegung nach Abs. 1, 6 und 8 Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Verordnung zu verfügen.

§ 1

§ 1 Abs. 3, letzter Satz, gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.

(4) Die Verordnungen nach Abs. 1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach Abs. 2 können einen solchen Hinweis enthalten. Verordnungen nach Abs. 1 haben zusätzlich den Hinweis auf Projektunterlagen sowie den Hinweis auf eine schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 6 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(6) Änderungen der durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Straßenachse um mehr als 5 m sowie Maßnahmen nach Abs. 7, die keine Zustimmung gefunden haben, sind zu verordnen.

(7) Durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße, Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens 5 m, Änderungen der Nivelette, Rampenverlegungen oder der Bau von zusätzlichen Einzelrampen in bestehenden Anschlußstellen oder Knoten, bedürfen keiner Verordnung nach Abs. 1, sofern die berührten Länder und Gemeinden diesen Baumaßnahmen zustimmen.

(8) Umlegungen auf bestehende Straßen sind durch Beschreibung des Straßenverlaufes in einer Verordnung zu verfügen.

(9) Kosten, die der Behörde im Rahmen des Verfahrens gemäß dieser Bestimmung erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Projektwerber zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann die Behörde mit Bescheid dem Projektwerber die Bezahlung der geprüften Rechnungen direkt an den Rechnungsleger vorschreiben.

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