§ 4 BRPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Zulassung zur Berufsreifeprüfung

§ 4

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.

(2) Das Ansuchen hat zu enthalten:

  1. 1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums,

    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2000)

  1. 3. die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
  2. 4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§ 3 Abs. 1 Z 4),
  3. 5. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 sowie
  4. 6. den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (§ 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.

    Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 können die Angaben gemäß Z 4 auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Abs. 4).

(3) Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1 auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

(4) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40100903

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