§ 4 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2026

Ausbildungsformen

§ 4.

(1) Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Auszubildenden als Seminar, Hospitation, Praktikum, Jobrotation, Projektarbeit, e-Learning oder Selbststudium zu gestalten.

(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der bzw. des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012223

Dokumentnummer

NOR40252122

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