materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2026
Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Auszubildenden als Seminar, Hospitation, Praktikum, Jobrotation, Projektarbeit, e-Learning oder Selbststudium zu gestalten.
(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der bzw. des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20012223
Dokumentnummer
NOR40252122
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
