Behörde
§ 4.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die im § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002155
Dokumentnummer
NOR40034577
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