§ 4 BKommGebV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Vorschreibung und Entrichtung der Kommissionsgebühren

§ 4

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.

(2) Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn

  1. 1. im Zusammenhang mit der Amtshandlung kein Bescheid ergangen ist,
  2. 2. die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in den Spruch des im Zusammenhang mit der Amtshandlung ergangenen Bescheides nicht aufgenommen wurde oder
  3. 3. die Amtshandlung von einer gemäß § 55 AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.

    Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 AVG erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

(3) Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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