Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes
§ 4.
(1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.
(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
- 1. die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989 und dem Wertpapieraufsichtsgesetz,
- 2. die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz 1996 und
- 3. die Entgegennahme von Wahrnehmungen gemäß § 18 Abs. 3 Suchtmittelgesetz und Erstattung von Mitteilungen und Meldungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Suchtmittelgesetz.
(3) Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung.
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