§ 4 Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Zweckzuschüsse und Förderungen für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen

§ 4.

(1) Die Zweckzuschüsse bzw. Förderungen werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten gewährt bzw. an für schulfrei erklärten Tagen.

(2) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung zu den Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung beträgt bis zum Schuljahr 2021/22 140 Euro pro zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler und pro wöchentlichem Betreuungstag, für den eine Anmeldung erfolgt ist, im Schuljahr 2022/23 105 Euro, im Schuljahr 2023/24 70 Euro und im Schuljahr 2024/25 35 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(3) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung zu den Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten beträgt pro erstmalig eingerichteter Gruppe jährlich 6 500 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(4) Werden Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles umgewandelt, so gebührt der Zweckzuschuss bzw. die Förderung gemäß Abs. 2 für alle Schülerinnen und Schüler dieser Klassen. Die für ein Projekt gewährten Zweckzuschüsse bzw. Förderungen dürfen jedoch nicht die insgesamt gemäß Abs. 2 und die sich aus dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende maximal mögliche Summe überschreiten.

(5) Dieser Zweckzuschuss bzw. diese Förderung gebührt bei der Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen nur dann, wenn sichergestellt ist, dass seitens des Landes keine diesbezüglichen Förderungen gekürzt oder eingestellt werden.

Schlagworte

Unterrichtsteil

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190312

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