§ 4 BIFIE-AR-Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Reiseauslagen der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates

§ 4.

Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrates. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20005795

Dokumentnummer

NOR40097852

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