Reiseauslagen der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 4.
Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrates. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20005795
Dokumentnummer
NOR40097852
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