§ 4 BidokVUni

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2004

Daten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 4

(1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems (Anlagen 1 und 2) werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für Zwecke der Bildungsstatistik übermittelt.

(2) Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben der Universitäten und der Donau-Universität Krems gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss gemäß der Univ.RechnungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, und die Donau-Universität Krems die Jahresendabrechnung unmittelbar nach deren Genehmigung im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zu übermitteln.

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