Daten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 4.
(1) Der Fachhochschulrat hat der Bundesanstalt “Statistik Österreich" zu übermitteln:
- 1. zu den in § 2 Abs. 1 genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1;
- 2. zu dem in § 3 genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2.
(2) Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt “Statistik Österreich" hat die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.
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