§ 4 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 4

Das Wasser, das sich im Becken befindet (Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. In bakteriologischer Hinsicht:
  1. a) die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 +-4 Stunden bei 36 ºC +-1 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen; in künstlichen Freibädern dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung überschritten werden, jedoch höchstens bis 300 in 1 ml,
  2. b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  3. c) Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  4. d) Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20 ºC liegt oder wenn die Temperatur des aufbereiteten Wassers über 30 ºC liegt und aerosolbildende Einrichtungen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänen, Nackenduschen und dergleichen im Becken vorhanden sind,
  1. 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
  1. a) der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen, ausgedrückt in mg/l KMnO4-Verbrauch, soll nicht mehr als 3 mg/l und darf nicht mehr als 4 mg/l über dem Wert des aufbereiteten Wassers liegen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen und darf nicht mehr als 0,5 mg/l (unter Abzug der Isocyanursäurekonzentration bei Verwendung von Isocyanursäure oder deren Salzen) über dem Wert des aufbereiteten Wassers liegen,
  2. b) der pH-Wert darf nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbeckenbädern nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,
  3. c) die Konzentration an freiem Chlor
  1. aa) muß in allen Beckenteilen
  1. bb) darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibädern 2,0 mg/l nicht überschreiten,
  1. d) die Konzentration an gebundenem Chlor soll im pH-Bereich 6,5 bis 7,8 höchstens 0,2 mg/l, darf jedoch höchstens 0,3 mg/l betragen,
  2. e) die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 soll nicht mehr als 0,2 mg/l betragen und darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,
  3. f) die Konzentration an Ozon darf höchstens 0,05 mg/l betragen,
  4. g) sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt, muss die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25°C) am Beckenablauf,
  1. aa) bei den Verfahren gemäß § 10 Z 1 und 2 im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 700 mV betragen,
  2. bb) bei den Verfahren gemäß § 10 Z 1 und 2 im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 720 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen,
  3. cc) beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 im pH-Bereich bis 7,8 mindestens 720 mV betragen,
  1. h) der Gehalt an Nitraten darf beim Verfahren gemäß § 10 Z 1 (Flockung - Filtration - Desinfektion Chlorung)) nicht mehr als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 2) liegen; beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 [Flockung - Filtration – Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) - Desinfektion (Chlorung)] und beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 [Flockung - Filtration - Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren)] darf ein Wert von 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 2) erreicht werden,
  2. i) das Beckenwasser muß klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium (gelöst) darf 0,1 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen soll unter 0,02 mg/l liegen und darf 0,03 mg/l nicht überschreiten,
  3. j) der Gehalt an Chloriden
  1. aa) in Hallenbädern soll nicht mehr als 150 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 10 Z 2 und 3 nicht mehr als 250 mg/l und darf nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 10 Z 2 und 3 nicht mehr als 300 mg/l,
  2. bb) in künstlichen Freibädern soll nicht mehr als 250 mg/l und darf nicht mehr als 350 mg/l,
  3. cc) in Warmsprudelbeckenbädern soll nicht mehr als 50 mg/l und darf nicht mehr als 75 mg/l (in Warmsprudelbeckenbädern, die eine gemeinsame Aufbereitungsanlage mit einem Hallen- oder künstlichen Freibad besitzen, gilt der jeweilige Höchstwert für das Großbecken)

    über dem Wert des Füllwassers (§ 2) liegen; Salzwasserbäder (mit einer Überschreitung dieser Höchstkonzentrationen an Chloriden) mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid (NaCl) sind zulässig, wenn auf Grund der verwendeten Salzqualität sichergestellt ist, daß bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können; insbesondere ist darauf zu achten, daß der Wert des TOC im aufbereiteten Wasser 2,0 mg/l nicht übersteigt und die Bromidkonzentration im zugegebenen Salz so niedrig wie möglich ist, keinesfalls jedoch 100 mg/kg übersteigt,

  1. k) der Gehalt an Isocyanursäure darf beim Einsatz von Dichlor- oder Trichlorisocyanursäure bzw. deren Salzen 40 mg/l nicht überschreiten.

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