§ 4.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Lerncoaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Lerncoach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Lerncoach“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
20003642
Dokumentnummer
NOR40056582
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