§ 4 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1981

§ 4.

In der bergtechnischen Beschreibung ist darzulegen, weshalb die im § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angegebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hiebei sind die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen, die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten der Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden. Auch ist bekanntzugeben, woher das Flächenausmaß der Grundstücke und Grundstücksteile, das in dem im § 1 genannten Verzeichnis anzugeben ist, entnommen oder wie es bestimmt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10006680

Dokumentnummer

NOR12073155

alte Dokumentnummer

N5198125639L

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