§ 4 Bewertung bebauter Grundstücke

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1962

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 145/1963).

§ 4. Durchschnittliche Baukosten je Kubikmeter.

(1) Als durchschnittliche Baukosten je Kubikmeter sind zu unterstellen

  1. 1. bei Bürogebäuden, Wohngebäuden (soweit sie nicht gemäß § 2 zu bewerten sind), Laboratorien und anderen nicht der Fabrikation oder Lagerzwecken dienenden Gebäuden, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstückes sind, für

Je nach Geschoßhöhe bis zu

4 m 6 m

Schilling

a) eingeschossige Fachwerkbauten .... 104 90,

b) eingeschossige Massivbauten ...... 130 120,

c) mehrgeschossige Massivbauten

mit Holzbalkendecken ............. 156 140,

d) mehrgeschossige Massivbauten

mit Massivdecken

aa) in einfacher Ausführung ....... 180 170,

bb) in mittlerer Ausführung ....... 190 - 230 180 - 210,

cc) in besserer Ausführung ........ 250 - 330 220 - 300,

e) mehrgeschossige Fachwerkbauten

mit Holzbalkendecken ............. 120 110,

f) mehrgeschossige Fachwerkbauten

mit massivem Erdgeschoß .......... 130 120,

g) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl.

Nr. 228/1962.)

2. bei Fabrikgebäuden, Werkstattgebäuden und Lagergebäuden, die

Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstückes sind, für

Je nach Geschoßhöhe bis zu

4 m 6 m 8 m

Schilling

a) Shedbauten (eingeschossig)

mit Holzbindern ...................... 91 72 70,

b) Shedbauten (eingeschossig)

mit Eisen- oder Eisenbetonbindern .... 112 91 81,

c) eingeschossige Massivbauten ohne

Raumaufteilung und ohne Fußboden ..... 119 91 77,

d) eingeschossige Massivbauten ohne

Raumaufteilung, jedoch mit Fußboden .. 126 98 81,

e) eingeschossige Massivbauten mit

Raumaufteilung und ohne Fußboden ..... 126 98 81,

f) eingeschossige Massivbauten mit

Raumaufteilung und mit Fußboden ...... 140 112 91,

g) mehrgeschossige Massivbauten oder

Eisenfachwerkbauten mit Balkendecken . 145 119 98,

h) mehrgeschossige Massivbauten

mit Massivdecken ..................... 182 145 126,

i) eingeschossige Holzfachwerkbauten

ohne Fußboden......................... 91 72 56,

j) eingeschossige Holzfachwerkbauten

mit Fußboden ......................... 103 81 63,

k) mehrgeschossige Holzfachwerkbauten

mit Balkendecken ..................... 109 77 70,

l) mehrgeschossige Holzfachwerkbauten

mit massivem Erdgeschoß .............. 137 98 84,

m) Hallenbauten (Gebäude mit

Geschoßhöhen über 8 m) in Eisen- oder

Eisenbetonkonstruktion oder mit

freitragenden Patentholzbindern mit

massiven Umfassungswänden oder Eisen-

fachwerkwänden je nach Geschoßhöhen

bis zu

10 m 12 m 14 m 16 m 18 m 20 m

----------------------------------------------------------------

70 S 66 S 62 S 59 S 56 S 55 S

<

22 m 24 m 26 m 28 m 30 m

----------------------------------------------------------------

54 S 53 S 52 S 51 S 50 S

n) Hallenbauten (Gebäude mit

Geschoßhöhen über 8 m) in einfacher

Holzbauweise, Wände aus Brettern oder

in Holzfachwerk ausgemauert, je nach

Geschoßhöhe bis zu

10 m 12 m über 12 m

----------------------------------

45 S 42 S 39 S

o) einseitig offene Massiv-

schuppen ............................. 81 63 56,

p) einfache Holzfachwerkschuppen

mit Bretterverschalung sowie

Wellblechschuppen ..................... 63 56 46,

q) eingeschossige Arbeits- und

Lagerungsbaracken aus Holz ohne

Raumaufteilung ........................ - - 65,

r) eingeschossige Arbeits- und

Lagerungsbaracken aus Holz mit

Raumaufteilung ........................ - - 84,

s) zweigeschossige Arbeits- und

Lagerungsbaracken aus Holz ............ - - 97;

3. bei Gebäuden, die der Beherbergung dienen (zum Beispiel Hotels,

Gasthöfe, Pensionsbetriebe und Erholungsheime) für

a) eingeschossige Fachwerkbauten

mit einfachem Fußboden ......................... 160 - 180 S,

b) eingeschossige Fachwerkbauten

mit besonderem Fußboden ........................ 170 - 190 S,

c) eingeschossige Massivbauten

mit einfachem Fußboden ......................... 180 - 200 S,

d) eingeschossige Massivbauten

mit besserem Fußboden .......................... 200 - 220 S,

e) mehrgeschossige Fachwerkbauten

(Fachwerk sichtbar oder verputzt)

mit Holzbalkendecken und einfachem Fußboden .... 200 - 220 S,

f) mehrgeschossige Fachwerkbauten,

verschiefert, mit Holzbalkendecken

und einfachem Fußboden ......................... 220 - 240 S,

g) mehrgeschossige Massivbauten

mit Holzbalkendecken und einfachem Fußboden .... 260 - 300 S,

h) mehrgeschossige Massivbauten

mit Holzbalkendecken und besserem Fußboden ..... 280 - 320 S,

i) mehrgeschossige Massivbauten

mit Massivdecken und besserem Fußboden ......... 320 - 420 S;

4. bei Bank-, Versicherungs- und sonstigen Büro- und

Verwaltungsgebäuden für

a) beste Bauweise und Ausstattung unter

reicher Verwendung hochwertiger Baustoffe

im Innern und Äußern (zum Beispiel Werkstein,

Marmor, Edelhölzer, Metalle und Glas) ................. 450 S

b) solide Bauweise und Ausstattung unter

geringerer Verwendung hochwertiger Baustoffe

im Innern und Äußern .................................. 360 S,

c) einfache oder alte Bauweise ohne besonderen

Aufwand in der inneren und äußeren Ausstattung ........ 300 S;

5. bei Lagerhäusern für

a) Lagerhallen in Eisenbeton- oder Eisenbauweise

mit massiven Umfassungsmauern ......................... 120 S,

b) Lagerhallen in Holzbauweise ........................... 70 S,

c) Lagerhäuser in Eisenbetonbauweise mit einer

Tragfähigkeit der Decken über 1000 kg je Quadratmeter 210 S,

d) wie lit. c, jedoch mit einer Tragfähigkeit

der Decken bis 1000 kg je Quadratmeter ................ 180 S,

e) Lagerhäuser mit Eisenträgern, Eisenstützen

und Massivdecken bei einer Tragfähigkeit der

Decken über 1000 kg je Quadratmeter ................... 180 S,

f) wie lit. e, jedoch bei einer Tragfähigkeit

der Decken bis 1000 kg je Quadratmeter ................ 160 S,

g) Lagerhäuser mit massiven Umfassungswänden,

Holzstützen und Holzbalkendecken ...................... 100 S,

h) Lagerhäuser mit ausgemauertem oder

verkleidetem Holzfachwerk ............................. 90 S;

6. bei Theatern und Lichtspielhäusern für

a) Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)

in solider Bauweise und Ausstattung unter

Verwendung hochwertiger Baustoffe im Innern

und Äußern (zum Beispiel Werkstein, Marmor,

Edelhölzer, Metalle und Glas) ......................... 350 S,

b) Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)

in einfacher Bauart, ohne besonderen Aufwand

in der inneren und äußeren Ausstattung ................ 280 S,

c) Volltheater (mit besonderem Bühnenhaus)

in solider Bauweise und Ausstattung unter

Verwendung hochwertiger Baustoffe im Innern

und Äußern (Werkstein, Marmor, Edelhölzer,

Metalle und Glas) ..................................... 330 S,

d) Volltheater (mit besonderem Bühnenhaus)

in einfacher Bauart, ohne besonderen Aufwand

in der inneren und äußeren Ausstattung ................ 260 S;

7. bei sonstigen Vergnügungsstätten, Restaurants u. dgl. für

a) Hallenbauten in Eisenbeton- oder

Eisenbauweise mit massiven Umfassungsmauern

sowie festen Tribünen- oder Rangeinbauten ............. 120 S,

b) wie lit. a, jedoch ohne Tribünen- oder Rangeinbauten .. 90 S,

c) Hallenbauten in Holzbauweise mit festen

Tribüneneinbauten ..................................... 70 S,

d) wie lit. c, jedoch ohne Tribüneneinbauten ............. 50 S,

e) Saalbauten in massiver Bauweise mit reicher

innerer und äußerer Ausstattung ....................... 430 S,

f) Saalbauten in massiver Bauweise mit normaler

innerer und äußerer Ausstattung ....................... 300 S,

g) Saalbauten in massiver Bauweise mit

einfacher innerer und äußerer Ausstattung ............. 230 S,

h) Saalbauten in Holzbauweise mit innerer

und äußerer Verkleidung der Umfassungswände ........... 80 S,

i) Saalbauten in Holzbauweise mit nur äußerer

Verkleidung der Umfassungswände ....................... 70 S;

8. bei Warenhäusern für

a) beste Bauweise und Ausstattung unter

reicher Verwendung hochwertiger Baustoffe

im Innern und Äußern (Werkstein, Marmor,

Edelhölzer, Metalle und Glas) ......................... 360 S,

b) solide Bauweise und Ausstattung unter

geringer Verwendung hochwertiger Baustoffe

im Innern und Äußern .................................. 310 S,

c) einfache Art oder alte Bauweise, ohne

besonderen Aufwand in der inneren und

äußeren Ausstattung ................................... 280 S;

9. bei Krankenanstalten für

a) Krankenhäuser, bei denen die Betriebs-

und Verwaltungsgebäude in einer geschlossenen

Gebäudeanlage untergebracht sind ...................... 290 S,

b) Krankenhäuser mit Einzelgebäuden je nach

dem Sonderzweck für

aa) Hauptgebäude und Verwaltungsgebäude ............... 270 S,

bb) Krankenpavillons .................................. 260 S,

cc) Isolierpavillons und Unterrichtsgebäude ........... 290 S,

dd) Wohngebäude für Schwestern, Ärzte usw.,

Feierabendhäuser, Leichenhäuser ................... 260 S,

ee) Operationshäuser .................................. 330 S,

ff) Badehäuser ........................................ 300 S,

gg) Koch- und Waschküchengebäude sowie

Wirtschaftsgebäude ................................ 250 S,

c) Kliniken .............................................. 290 S

d) Sanatorien

aa) in normaler Bauart und Ausstattung ................ 290 S,

bb) in besserer Bauart und Ausstattung ................ 330 S;

10. bei Einfamilienhäusern je nach Bauweise

und Ausstattung ...................................... 180 - 350 S;

11. bei Klöstern, Burgen und Schlössern

je nach Bauweise und Ausstattung ..................... 140 - 240 S;

  1. 12. bei sonstigen Gebäuden je nach Bauweise, Ausstattung und Zweckbestimmung entsprechend die unter Z 1 bis 11 vorgesehenen Durchschnittspreise.

(2) Allseitig offene Hallen (Überdachungen) ohne Fußboden sind abweichend von Abs. 1 nicht nach dem umbauten Raum, sondern entsprechend der bebauten Fläche mit folgenden Wertansätzen je Quadratmeter zu bewerten.

a) Bei massiven oder eisernen Pfeilern je nach der Höhe bis zu

2 m 2,5 m 3 m 3,5 m 4 m

---------------------------------------------------------------

97 S 110 S 130 S 143 S 156 S

<

4,5 m 5 m 5,5 m 6 m u. dar.

---------------------------------------------------------------

169 S 182 S 201 S 208 S

b) bei Holzpfeilern je nach der Höhe bis zu

2 m 2,5 m 3 m 3,5 m 4 m

---------------------------------------------------------------

78 S 91 S 104 S 110 S 123 S

<

4,5 m 5 m 5,5 m 6 m u. dar.

-------------------------------------------------------------

136 S 149 S 162 S 169 S

c) bei einfachster Bauart auf Holzstützen je nach der Höhe bis zu

2 m 2,5 m 3 m und darüber

---------------------------------------------------------------

58 S 65 S 78 S

Die unter lit. a bis c angeführten Wertansätze je Quadratmeter sind bei Vorhandensein von Fußböden entsprechend deren Ausführung um 20 bis 50 S je Quadratmeter zu erhöhen.

(3) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen geringeren Wertansätze für Gebäude (Gebäudeteile) mit größeren Geschoßhöhen sind nicht anzuwenden, wenn sich danach bei nur geringer Überschreitung der Geschoßhöhe ein Wert ergibt, der kleiner ist als der Wert, der sich bei Anwendung des für die geringere Geschoßhöhe vorgesehenen höheren Wertansatzes unter Außerachtlassung der geringen Überschreitung der Geschoßhöhe ergeben würde. In diesem Fall ist das Gebäude (der Gebäudeteil) unter Anwendung des für die geringere Geschoßhöhe vorgesehenen höheren Wertansatzes bei Berücksichtigung der tatsächlichen Geschoßhöhe zu bewerten.

(4) Befinden sich in einem Gebäude Räume mit Geschossen, für die verschiedene Wertansätze anzuwenden sind, dann kann ein durchschnittlicher Wertansatz angewendet werden; die Vorschrift des Abs. 2 gilt hiebei entsprechend.

(5) Die unter Abs. 1 vorgesehenen Wertansätze je Kubikmeter sind zu erhöhen

  1. a) bei Vorhandensein einer als Bestandteil des Grundstückes zu betrachtenden Zentralheizung je nach ihrer Ausführung um 25 bis 35 S,
  2. b) bei Eisen-, Stahlbeton- oder Stahlskelettbauten sowie bei Eisenfachwerkbauten um 15 v. H., soweit solche Gebäude nicht in eine ausdrücklich für Eisen-, Stahlbeton-, Stahlskelettbauten oder Eisenfachwerkbauten vorgesehene Bauklasse einzureihen sind,
  3. c) bei Gebäuden (Gebäudeteilen) mit mehr als fünf Vollgeschossen (außer Kellergeschossen) um 5 v. H. für jedes weitere Geschoß. Der erhöhte Wertansatz ist auf das ganze Gebäude (den ganzen Gebäudeteil) anzuwenden,
  4. d) bei moderner Ausstattung bis zu 20 v. H., bei luxuriöser, aber unmoderner Ausstattung bis zu 10 v. H.; bei moderner und zugleich luxuriöser Ausstattung ist der Durchschnittspreis je Kubikmeter bis zu 30 v. H. zu erhöhen; diese Regelung gilt nicht für die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Bauklassen.

(6) Die unter Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Wertansätze je Kubikmeter sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 zu erhöhen, wenn fließendes Wasser in den Zimmern vorhanden ist. Die Erhöhung beträgt

  1. a) bei den unter Abs. 1 Z 3 lit. a bis f angeführten Bauklassen für Kaltwasser 4 v. H., für Kalt- und Warmwasser 9 v. H.,
  2. b) bei den unter Abs. 1 Z 3 lit. g bis i angeführten Bauklassen für Kaltwasser 3 v. H., für Kalt- und Warmwasser 8 v. H.

Die unter Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Wertansätze sind bei

einer bebauten Fläche von insgesamt mehr als 2000 m2 wie folgt zu

ermäßigen. Bei einer bebauten Fläche von

2.001 bis 5.000 m2 ........... 4 v. H.,

5.001 bis 10.000 m2 ........... 6 v. H.,

10.001 bis 20.000 m2............ 8 v. H.,

20.001 bis 30.000 m2 ........... 10 v. H.,

und bei einer bebauten Fläche von mehr als

30.000 m2....................... 12 v. H.

(8) Kellergeschosse sind mit nur 80 v. H. der für entsprechende Massivbauten maßgebenden Wertansätze zu bewerten.

Schlagworte

Merkmalstabelle, Neuherstellungswert, Baukosten

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10003877

Dokumentnummer

NOR12042925

alte Dokumentnummer

N3195620915S

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