Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut.
(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen zum Einsatz (Seminar, Training, Projektarbeit, Praktikum, E-Learning, praktische Verwendung am Arbeitsplatz in Kombination mit Einzelunterricht).
(3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung des auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in der Form des Selbststudiums.
Schlagworte
Lehrform
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Gesetzesnummer
20003676
Dokumentnummer
NOR40056956
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)