§ 4 Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

§ 4.

Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

  1. 1. erzieherisches Wirken,
  2. 2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
  3. 3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
  4. 4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.

Schlagworte

Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008437

Dokumentnummer

NOR12098352

alte Dokumentnummer

N61978160420

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