§ 4 Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 4.

(1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche gemäß dem Berichtsmuster inAnlage 1 (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile:

  1. a) Bericht über monetäre Unternehmenskennzahlen,
  2. b) Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen.

    Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind vom Management der Gesellschaft in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium festzulegen.

(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Risikocontrolling betreffen Angaben gemäß dem Berichtsmuster inAnlage 2.

(3) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 3 (Finanzbericht).

(4) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden inAnlage 4 erläutert.

(5) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Ziel-Abweichungen (Abweichungen von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz) und erforderlichenfalls eingeleiteter Korrekturmaßnahmen sowie Erläuterungen zur weiteren Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu enthalten.

(6) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausbietung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.

(7) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmens – als auch des Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Quartalsende zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.

(8) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

Schlagworte

Planungssystem, Informationssystem, Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20008171

Dokumentnummer

NOR40145965

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