Vermietung freigewordener Wohnungen.
§ 4.
Der Hauseigentümer kann über folgende Wohnungen frei verfügen:
- 1. Wohnungen, die erst nach dem 1. September 1945 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubauten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen wurden oder werden. Das gleiche gilt für Wohnungen, die durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind und ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel wiederhergestellt wurden oder werden, sofern die für ihre Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen erheblich sind.
- 2. Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder als exterritorial anerkannter Personen stehen, insoweit sie zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für als exterritorial anerkannte Personen dienen; ferner Wohnungen zur Unterbringung fremder konsularischer Vertretungen, denen das Recht der Exterritorialität nicht zusteht, und zur Unterbringung von auf Grund von Staatsverträgen bestellten Kommissionen sowie Wohnungen der bei solchen Vertretungen beziehungsweise Kommissionen ständig angestellten Personen, sofern diese die Staatsbürgerschaft des Absenderstaates besitzen.
- 3. Wohnungen in bundeseigenen Gebäuden, die am 1. September 1945 im Eigentum des Bundes standen, und in anderen Gebäuden, die für Amtszwecke des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines von einer solchen Gebietskörperschaft verwalteten öffentlichen Fonds oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt sind; ferner Dienst- und Naturalwohnungen für öffentliche Angestellte.
- 4. Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern eines Verkehrs-, industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gedient haben und für diese Zwecke weiterhin verwendet werden.
- 5. Wohnungen, die der gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen.
- 6. Wohnungen, die unter Denkmalschutz stehen, soweit deren Benützung zu Wohnzwecken die unveränderte Erhaltung der geschützten Räume gefährden würde.
- 7. Wohnungen in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel vor dem 1. September 1945 errichtet wurden, wenn sämtliche Wohnungen im Wohnungseigentum stehen.
- 8. Nach dem 20. August 1948 errichtete Wohnungen, die im Wohnungseigentum stehen.
- 9. Wohnungen in Eigenheimen; als Eigenheime gelten Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes auf Wohnungen entfallen.
- 10. Wohnungen in Häusern einer gemeinnützigen Bauvereinigung.
- 11. Wohnungen, deren Miete auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung wegen Eigenbedarfes endet, wenn und solange die Wohnungen für den geltendgemachten Eigenbedarf benützt werden.
- 12. Wohnungen, die aus mehr als drei Zimmern bestehen; zwei Kabinette gelten als ein Zimmer. Als Zimmer gelten Räume mit einem Flächenmaß von mehr als 15 m2, als Kabinette solche mit einem Flächemaß von 8 bis 15 m2. Bei der Berechnung der Zahl der Zimmer beziehungsweise der Kabinette bleiben außer Betracht: Räume mit einem Flächenmaß von weniger als 8 m2; Räume, die nach der Baubewilligung zur Unterbringung von Hausgehilfen gewidmet sind oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Unterbringung von Hausgehilfen verwendet wurden; Küchen ohne Rücksicht darauf, ob sie auch Wohnzwecken dienen oder nicht; Vorzimmer, Badezimmer und sonstige Nebenräume.
Schlagworte
Neubau, Umbau, Aufbau, Einbau, Dienstwohnung, Verkehrsunternehmen,
landwirtschaftliches Unternehmen
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026070
alte Dokumentnummer
N2195610372S
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