§ 4 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

Zu Abs. 3 letzter Satz: Nov: Art. IV BGBl. Nr. 387/1986

II. Abschnitt.

Emeritierung.

§ 4.

(1) Hochschulprofessoren, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von Amts wegen von ihrer Lehrverpflichtung zu entheben (Emeritierung).

(2) Das Bundesministerium für Unterricht kann in außergewöhnlichen Fällen, wenn ein Hochschulprofessor zwar bleibend unfähig ist, seiner Lehrverpflichtung nachzukommen, aber seine Forschungsaufgaben – beziehungsweise bei Professoren der Akademie der bildenden Künste oder der Kunstakademien seine künstlerischen Aufgaben – weiter erfüllt, auf Antrag des Professorenkollegiums die Emeritierung auch vor Vollendung des 70. Lebensjahres aussprechen.

(3) Emeritierte Hochschulprofessoren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, nicht als Beamte des Dienststandes. Sie erhalten für die Dauer der Emeritierung jenen Gehalt und jene für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Personalzulagen, die der im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten dienstrechtlichen Stellung entsprechen. Zusätzlich gebührt emeritierten Hochschulprofessoren eine Zulage im Ausmaß von 11,74 vH des im § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(4) Die Enthebung von der Lehrverpflichtung tritt mit Ablauf des Studienjahres in Wirksamkeit, in dem der Hochschulprofessor das 70. Lebensjahr vollendet. Soweit es das Interesse des fortlaufenden Unterrichtes erfordert, bleibt es dem Bundesministerium für Unterricht vorbehalten, die Emeritierung eines Hochschulprofessors erst mit dem Amtsantritt seines Nachfolgers, spätestens jedoch am Schluß des auf die Vollendung des 70. Lebensjahres nächstfolgenden Studienjahres in Wirksamkeit zu setzen.

Zu Abs. 3 letzter Satz: Nov: Art. IV BGBl. Nr. 387/1986

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093336

alte Dokumentnummer

N6195514839S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)