§ 4 Bestellung von Fachkoordinatoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

§ 4.

(1) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 ist bis zum Schuljahr 1988/89 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht im Schuljahr 1985/86 in mindestens drei Schülergruppen auf einer Schulstufe und in den Schuljahren 1986/87 und 1987/88 in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen stattfindet.

(2) An Polytechnischen Lehrgängen und an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, ist die Bestellung eines Fachkoordinators für den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (§ 1 Abs. 2 Z 3 und 4) erst mit Wirkung vom 1. September 1989 zulässig.

(3) § 1 Abs. 2 Z 5 ist im Schuljahr 1985/86 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht an ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen entweder in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen eines Lehrganges oder in acht Schülergruppen während des gesamten Schuljahres stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009580

Dokumentnummer

NOR12121544

alte Dokumentnummer

N7198520261J

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