§ 4 Beschussämterverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1999

§ 4.

Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. 1. Produktion und/oder Import von mehr als 1 000 Stück von

Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teilen von

Handfeuerwaffen pro Kalenderjahr;

  1. 2. Vorhandensein aller zur Vornahme der Überprüfungen gemäß den

Bestimmungen der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386,

erforderlichen Messwerkzeuge;

  1. 3. Vorhandensein eines den Arbeitnehmerschutzbestimmungen

entsprechenden Arbeitsplatzes für die Bediensteten der

Beschussämter mit folgender Mindestausstattung:

  1. a) Schreibtisch mit Schreibtischstuhl;
  1. b) versperrbarer Schrank, welcher zur Unterbringung von

Arbeitsunterlagen und Garderobe geeignet ist;

  1. c) Telefonanschluss für Dienstgespräche der Bediensteten der

Beschussämter;

  1. 4. Die Vornahme des Beschusses der vorgelegten Handfeuerwaffen

oder höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen muss durch

die Bediensteten des Einreichers unter Aufsicht des

Bediensteten des Beschussamtes unter Verwendung der vom

Einreicher beizustellenden Messwerkzeuge erfolgen.

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