§ 4.
Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- 1. Produktion und/oder Import von mehr als 1 000 Stück von
Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teilen von
Handfeuerwaffen pro Kalenderjahr;
- 2. Vorhandensein aller zur Vornahme der Überprüfungen gemäß den
Bestimmungen der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386,
erforderlichen Messwerkzeuge;
- 3. Vorhandensein eines den Arbeitnehmerschutzbestimmungen
entsprechenden Arbeitsplatzes für die Bediensteten der
Beschussämter mit folgender Mindestausstattung:
- a) Schreibtisch mit Schreibtischstuhl;
- b) versperrbarer Schrank, welcher zur Unterbringung von
Arbeitsunterlagen und Garderobe geeignet ist;
- c) Telefonanschluss für Dienstgespräche der Bediensteten der
Beschussämter;
- 4. Die Vornahme des Beschusses der vorgelegten Handfeuerwaffen
oder höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen muss durch
die Bediensteten des Einreichers unter Aufsicht des
Bediensteten des Beschussamtes unter Verwendung der vom
Einreicher beizustellenden Messwerkzeuge erfolgen.
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