Arbeiten mit besonderer physischer Belastung
§ 4.
(1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind ferner
- 1. das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstige Befördern von Lasten, soweit damit eine für den weiblichen Arbeitnehmer unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
- 2. Arbeiten in heißen Öfen.
(2) Bei der Beurteilung von Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 sind die für die Belastung und Beanspruchung maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen; es sind dies vor allem das Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit des weiblichen Arbeitnehmers.
Schlagworte
Beförderungsgeschwindigkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10008375
Dokumentnummer
NOR12097961
alte Dokumentnummer
N6197632845L
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