§ 4 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Arbeiten mit besonderer physischer Belastung

§ 4.

(1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind ferner

  1. 1. das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstige Befördern von Lasten, soweit damit eine für den weiblichen Arbeitnehmer unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  2. 2. Arbeiten in heißen Öfen.

(2) Bei der Beurteilung von Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 sind die für die Belastung und Beanspruchung maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen; es sind dies vor allem das Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit des weiblichen Arbeitnehmers.

Schlagworte

Beförderungsgeschwindigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10008375

Dokumentnummer

NOR12097961

alte Dokumentnummer

N6197632845L

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