§ 4 Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2008

Übergangsbestimmungen

§ 4

(1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister‑)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

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