§ 4 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ und Akademisch geprüfte Exportkauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

§ 4.

Der Rektor oder die Rektorin der Wirtschaftsuniversität Wien hat an die Absolventen des an dieser Universität eingerichteten Universitätslehrganges für Export- und Internationales Management nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

Schlagworte

Exportmanagement

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10010020

Dokumentnummer

NOR12126388

alte Dokumentnummer

N7199657924J

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