§ 4 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“ und Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

§ 4.

An der Universität Innsbruck ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:

  1. 1. Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden (das sind 900 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Universitätslehrganges für Tourismus,
  2. 2. Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens sechs Semestern,
  3. 3. positive Bewertung der Prüfungsarbeit und
  4. 4. Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Tourismuswirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009963

Dokumentnummer

NOR12125741

alte Dokumentnummer

N7199524816L

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