Anrechnung von Berufspraxiszeiten für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung (§ 38 Abs. 2 und 7 VBG, § 3 Abs. 2 und 7 LVG)
Anrechnung von Berufspraxiszeiten für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung (§ 38 Abs. 2 und 7 VBG, § 3 Abs. 2 und 7 LVG)
§ 4.
(1) Bei einer Verwendung im Bereich der Primarstufe, der Sekundarstufe 1, der Bildungsanstalten, der Fachschulen für Sozialberufe sowie der Schulen für Sozialbetreuungsberufe sind Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit im Kindergarten- und Hortwesen, soweit diese als ausgebildete Kindergarten- oder Hortpädagogin oder als Kindergarten- oder Hortpädagoge geleistet worden sind, im Ausmaß von bis zu vier Jahren anzurechnen.
(2) Für Lehrkräfte sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende einschlägige Berufspraxiszeiten (gegebenenfalls zusätzlich zu Zeiten gemäß Abs. 1) bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3) Als einschlägige Berufspraxiszeiten im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere die in § 3 Abs. 4 genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten:
- 1. für im Unterrichtsgegenstand Informatik ausgebildete Lehrkräfte: eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung;
- 2. für im Fremdsprachenunterricht ausgebildete Lehrkräfte: eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufliche Tätigkeit im Ausland;
- 3. für im Gegenstand Musikerziehung oder Instrumentalunterricht ausgebildete Lehrkräfte: eine berufliche Tätigkeit als Musikerin oder Musiker;
- 4. eine berufliche Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt mit dem Schwerpunkt Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
Schlagworte
Kindergartenwesen, Kindergartenpädagoge
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Gesetzesnummer
20009287
Dokumentnummer
NOR40174953
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