§ 4 Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1948

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen und Verfügungen sind, sofern sie nicht gerichtlich strafbar oder sonst nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden sind, als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann neben der Geldstrafe auch Arrest bis zu einem Monat erkannt werden. Die Geldstrafen fließen dem Bunde zu.

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