§ 4 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2014

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das sind Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
  2. 2. Aerothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;
  3. 3. Geothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
  4. 4. Hydrothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;
  5. 5. Biomasse: der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
  6. 6. Bruttoendenergieverbrauch: Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
  7. 7. Fernwärme oder Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
  8. 8. Flüssige Biobrennstoffe: Flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse gemäß Z 5 hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
  9. 9. Biokraftstoffe: Flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse gemäß Z 5 hergestellt werden.

Schlagworte

Prozesskälte, Elektrizitätserzeugung, Raumwärme, Raumkälte

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20008950

Dokumentnummer

NOR40164964

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