§ 4 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 228, über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.

Schlagworte

BGBl. Nr. 228/1973

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008605

Dokumentnummer

NOR12102520

alte Dokumentnummer

N61986186700

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