§ 4.
(1) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) oder einer solchen Seuche verdächtige Rinder sind bis zur Genesung oder Behebung des Verdachtes mit einem Kennzeichen zu versehen.
(2) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird, sind ausnahmslos durch Ohrlochung bleibend zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterhaltung solcher Rinder verbieten.
(3) So gekennzeichnete Rinder dürfen nicht belegt oder zum Belegen benützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010259
Dokumentnummer
NOR12129892
alte Dokumentnummer
N8194912205I
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