§ 4 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 4.

(1) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) oder einer solchen Seuche verdächtige Rinder sind bis zur Genesung oder Behebung des Verdachtes mit einem Kennzeichen zu versehen.

(2) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird, sind ausnahmslos durch Ohrlochung bleibend zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterhaltung solcher Rinder verbieten.

(3) So gekennzeichnete Rinder dürfen nicht belegt oder zum Belegen benützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129892

alte Dokumentnummer

N8194912205I

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