§ 4 Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

§ 4

(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis einschließlich 30. Juni 1989 von Gewerbetreibenden verkauft werden.

(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. Juni 1989 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.

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