§ 4 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 4.

(1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb des Brennofens zur Ziegelerzeugung in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten. Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte sind zulässig, wenn, soweit und solange diese Überschreitungen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder zur Anpassung der Rezeptur an Änderungen der Roh- und Hilfsstoffe technisch unumgänglich sind.

(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

Schlagworte

Vollast, Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007445

Dokumentnummer

NOR12081530

alte Dokumentnummer

N5199330609J

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