§ 4.
(1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb des Brennofens zur Ziegelerzeugung in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten. Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte sind zulässig, wenn, soweit und solange diese Überschreitungen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder zur Anpassung der Rezeptur an Änderungen der Roh- und Hilfsstoffe technisch unumgänglich sind.
(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
Schlagworte
Vollast, Rohstoff
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007445
Dokumentnummer
NOR12081530
alte Dokumentnummer
N5199330609J
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