§ 4 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 4.

(1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage zur Gipserzeugung in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten. Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte sind zulässig, wenn und soweit diese Überschreitungen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellung oder zur Anpassung der Rezeptur an Änderungen der Roh- und Hilfsstoffe unumgänglich sind; Schwankungen von sulfidhältigen Einschlüssen (insbesondere von Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial gelten nicht als Änderungen des Rohstoffes im Sinne dieses Absatzes. Der Betriebsanlageninhaber (Bergbauberechtigte) hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage (Bergbauanlage) derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

Schlagworte

Vollast, Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081520

alte Dokumentnummer

N5199330598J

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