§ 4.
(1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage zur Gipserzeugung in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten. Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte sind zulässig, wenn und soweit diese Überschreitungen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellung oder zur Anpassung der Rezeptur an Änderungen der Roh- und Hilfsstoffe unumgänglich sind; Schwankungen von sulfidhältigen Einschlüssen (insbesondere von Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial gelten nicht als Änderungen des Rohstoffes im Sinne dieses Absatzes. Der Betriebsanlageninhaber (Bergbauberechtigte) hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage (Bergbauanlage) derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
Schlagworte
Vollast, Rohstoff
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007444
Dokumentnummer
NOR12081520
alte Dokumentnummer
N5199330598J
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