§ 4 Beglaubigungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1926

§ 4

§ 4. Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, daß am Schlusse der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

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