§ 4 BeglaubigungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Vornahme der Beglaubigung

§ 4

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel “Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

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