§ 4 Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2021

§ 4.

(1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß §1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 50 % zulässig. Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2020, BGBl. II Nr. 407/2019, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2021 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

(4) Im Monat Dezember ist eine Überschreitung der Kontingente gemäß Abs. 1 auch über 20 % zulässig, soweit dadurch der Jahresdurchschnitt unter Bedachtnahme auf die Kontingentauslastungen der vorangegangenen Monate eingehalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021

Gesetzesnummer

20011442

Dokumentnummer

NOR40238918

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