§ 4 Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 4.

(1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % zulässig. Aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2019 erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2020 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010862

Dokumentnummer

NOR40219749

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