2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4.
(1) Ein Prüfungsgebiet hat jeweils einen Pflichtgegenstand zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 4 bis 12 haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen, unbeschadet der im Hinblick auf den Nachweis eines umfassenden Wissens notwendigen Einbeziehung von Lehrstoffen anderer Bereiche gemäß den genannten Absätzen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß § 3 Abs. 2 hat den im letzten Semester vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat den Pflichtgegenstand „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 1).
(5) Das Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik zu umfassen, der dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme der vom Prüfungskandidaten besuchten Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 2).
(6) Die Prüfungsgebiete „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“, „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ sowie „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ haben jeweils den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.
(7) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des lern- und geistig behinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(8) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(9) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(10) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(11) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (ausschließlich des Alternativbereiches A2) mitzuerfassen sind.
(12) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (ausschließlich des Alternativbereiches A1) mitzuerfassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10009603
Dokumentnummer
NOR12121744
alte Dokumentnummer
N7198612205L
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