2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4
- a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12
- b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10009398
Dokumentnummer
NOR40039925
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