§ 4 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1977

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4

(1) Ein Prüfungsgebiet hat

  1. a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12
  2. b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(4) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039925

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