Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälte-, Wärme- und Schallisolierer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nachweist.
Schlagworte
Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006584
Dokumentnummer
NOR12071792
alte Dokumentnummer
N5197810014S
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